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DIN 277

Herausgeber und Bezug der Norm:

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DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
Burggrafenstraße 6
D-10787 Berlin

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DIN 277 „Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau“

In der Fassung vom Februar 2005
Die Norm gilt für die Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten von Bauwerken oder Teilen von Bauwerken im Hochbau. Die Grundflächen und Rauminhalte sind maßgebend für die Ermittlung von Kosten.

Die DIN 277 ist in drei Teile gegliedert:

  • Teil 1 (DIN 277-1):
Begriffe, Ermittlungsgrundlagen, Stand Februar 2005
  • Teil 2 (DIN 277-2):

Gliederung der Netto-Grundfläche
(in Nutzflächen, Technische Funktionsflächen und Verkehrsflächen), Stand Februar 2005

  • Teil 3 (DIN 277-3):
Mengen und Bezugseinheiten, Stand April 2005

 


DIN 277-1, Begriffserläuterungen

Zu den Flächen

Die Summe der Grundflächen aller Grundrißebenen und deren konstruktive Umschließung eines Bauwerkes bilden die Bruttogrundfläche . Sie unterteilt sich in die Nettogrundfläche und die Konstruktionsgrundfläche .

Bruttogrundfläche (BGF)

Die Bruttogrundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrißebenen eines Bauwerks
– weitere Gliederung in Nettogrundfläche und Konstruktionsfläche.

Nettogrundfläche (NGF)

Die Nettogrundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrißebenen eines Bauwerks ohne die Konstruktionsflächen
– weitere Gliederung in Nutzfläche, Technische Funktionsfläche und Verkehrsfläche.

Die Nettogrundfläche ( NGF ) schließt ein die Grundflächen von:

  • Freiliegenden Installationen
  • Fest eingebauten Gegenständen, wie z.B. von Öfen, Heiz- und Klimageräten, Bade- oder Duschwannen usw.
  • Nicht raumhohe Vormauerungen und Bekleidungen
  • Einbaumöbeln,
  • Nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern,
  • Installationskanälen und –schächten sowie Kriechkellern über 1,0m² lichtem Querschnitt,
  • Aufzugsschächten.

Konstruktionsfläche (KGF)

Die Konstruktionsgrundfläche bildet die Summe der Grundflächen der aufgehenden Bauteile aller Grundrißebenen eines Bauwerkes von:

  • Wänden, Stützen, Pfeilern, Schornsteinen,
  • Raumhohen Vormauerungen und Bekleidungen
  • Installationshohlräumen
  • Wandnischen und –schlitzen,
  • Wandöffnungen z.B. Türen, Fenster, Durchgänge,
  • Installationskanälen und –schächten sowie Kriechkellern bis 1,0m² lichtem Querschnitt.

 


Innerhalb der Nettogrundfläche gliedern sich die einzelnen Raumflächen je nach Nutzung in die Flächenarten:

Nutzfläche (NF):

als Summe der Grundflächen mit Nutzungen nach
DIN 277-2:2005-02, Tabelle 1, Nr. 1 bis Nr. 7
(z.B. Wohnen und Aufenthalt, Büroarbeit, etc.)

Technische Funktionsfläche (TF):

als Summe der Grundflächen mit Nutzungen nach
DIN 277-2:2005-02, Tabelle 1, Nr. 8
(Betriebstechnische Anlagen)

Verkehrsfläche (VF):

als Summe der Grundflächen mit Nutzungen nach
DIN 277- 2:2005-02, Tabelle 1, Nr. 9
(Verkehrserschließung und Sicherung, z.B. Flure, Eingangshallen, Treppen, Aufzugschächte etc.)

 

Die Gliederung der Nettogrundfläche in diese Flächen erfolgt über die Einstufung der Räume in Nutzungsgruppen. Die detaillierte Zuordnung eines jeden Raumes regelt eine >> Tabelle>> (mit Beispielen) in der Anlage der DIN 277 – 2.

Innerhalb dieser Tabelle differenziert man folgende Nutzungsgruppen:

Nutzfläche (NF):
  • Wohnen und Aufenthalt
  • Büroarbeit
  • Produktion, Hand- und Maschinenarbeit,
  • Experimente
  • Lagern Verteilen, Verkaufen
  • Bildung, Unterricht, Kultur
  • Heilen und Pflegen
  • Sonstige Nutzflächen

Technische Funktionsfläche (TF):

Betriebstechnische Anlagen

  • Wasseraufbereitung, Ver- und Entsorgung
  • Heizung und Wassererwärmung
  • Raumlufttechnische Anlagen
  • Elektrische Stromversorgung
  • Fernmeldetechnik
  • Aufzugs- und Förderanlagen
  • Sonstige betriebstechnische Anlagen

Verkehrserschließung und –sicherung (VF):
  • Flure, Hallen
  • Treppen
  • Schächte für Förderanlagen
  • Fahrzeugverkehrsflächen
  • Sonstige Verkehrsfläche

 


Übersicht über Flächenaufteilung / -gliederung nach DIN 277

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Tabelle als Pdf

 


Zu den Rauminhalten:

Bruttorauminhalt (BRI)

Den Bruttorauminhalt bildet die Summe der Raumhalte des Bauwerkes über die Brutto-Grundflächen. Er wird von den äußeren Begrenzungsflächen der konstruktiven Bauwerkssohle, der Außenwände und der Dächer einschließlich der Dachgauben und Dachoberlichtern umschlossen.
Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören:

Tief- und Flachgründungen

Lichtschächte,

Außentreppen,

Außenrampen,

Eingangsüberdachungen,

Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen
für den Bereich b darstellen,

Auskragende Sonnenschutzanlagen,
Über den Dachbelag aufgehende Schornsteinköpfe,

Lüftungsrohre und –Schächte

Nettorauminhalt (NRI)

Der Nettorauminhalt ergibt sich aus den lichten Rauminhalten aller Räume, deren Grundflächen zur Nettogrundfläche gehören. Rauminhalte über abgehängten Decken, in Doppelböden und in mehrschaligen Fassaden gehören nicht dazu.

Konstruktionsrauminhalt (KRI)

Die Summe der Rauminhalte der Bauteile die den Nettorauminhalt umschließen bilden den Konstruktionsrauminhalt. Rauminhalte abgehängter Decken, von Doppelböden, mehrschaligen Fassaden, Installationskanälen und –schächten mit einem lichten Querschnitt bis zu 1,0 m² sind eingeschlossen.

 


DIN 277-1, Ermittlungsgrundlagen:

Die Grundflächen und Rauminhalte sind nach Ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:

  • Bereich a: Überdeckt und in voller Höhe umschlossen
  • Bereich b: Überdeckt, aber nicht in voller Höhe umschlossen
  • Bereich c: nicht überdeckt.

Ferner sind sie getrennt nach Grundrißebenen und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln. Dies gilt auch für Grundflächen unter und über Schrägen.

Flächenermittlung:

Die Grundflächen von waagerechten Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, Grundflächen von schrägen Flächen aus ihrer vertikalen Projektion zu ermitteln.

Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich deren Bekleidung in Höhe der boden- bzw. Deckenbelagsoberkanten anzusetzen.

Die BGF von Bauteilen, die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind dem Bereich a zuzuordnen.

Die NGF ergibt sich im einzelnen aus den lichten Maßen zwischen den Bauteilen in Höhe der Boden bzw. Belagsoberkanten.

Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge, Fuß-Sockelleiten,                                   Schrammborde und Unterschneidungen sowie vorstehende Teile von Fenster – und                   Türbekleidungen bleiben unberücksichtigt.

Grundflächen der Treppen und Rampen sind als vertikale Projektion zu ermitteln.

Diese Flächen sind, soweit sie keine eigenen Ebene darstellen, der darüber liegenden Ebene zuzuordnen, sofern sie sich dort nicht mit anderen Grundflächen überschneiden.

Grundflächen unter der jeweils ersten Treppe oder unter der ersten Rampe werden derjenigen Grundrißebene zugerechnet, auf der die Treppe oder die Rampe beginnt.

Grundflächen von Installationskanälen und –schächten über 1,0m² lichtem Querschnitt und von Aufzugsschächten werden in jeder Grundrißebene, durch die sie führen, ermittelt.

Die KGF ist aus den Grundflächen der aufgehenden Bauteile zu ermitteln.

Es sind die Fertigmaße der Bauteile in Höhe der Boden- bzw. Deckenbelagsoberkanten einschließlich der Bekleidung anzusetzen.

Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge, Fuß-, Sockelleisten, Schrammborde und Unterschneidungen bleiben unberücksichtigt.

Grundflächen von Installationskanälen und –schächten über 1,0m² lichtem Querschnitt und von Aufzugsschächten werden in jeder Grundrißebene, durch die sie führen, ermittelt.

Die KGF kann auch als Differenz zwischen der BGF und der NGF ermittelt werden.

 


Ermittlung der Rauminhalte

Die Bruttorauminhalte (BRI) sind aus den ermittelten Bruttogrundflächen und den dazugehörigen Höhen zu ermitteln.

Als Höhen für die Ermittlung der Rauminhalte gelten die vertikalen Abstände zwischen den Deckenbelagsoberkanten der jeweiligen Grundrißebene bzw. bei Dächern die Dachbelagsoberkanten.

Für die Höhen des Bereiches c sind die Oberkanten begrenzender Bauteile wie Brüstungen, Attiken, Geländer maßgebend.

Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterkante der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Deckenbelagsoberkante der darüber liegenden Grundrißebene.

Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht vertikalen und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden geometrischen Formeln zu ermitteln.

Der Nettorauminhalt (NRI) ist aus den Nettogrundflächen und den lichten Raumhöhen sinngemäß zu ermitteln.

Der Konstruktionsrauminhalt (KRI) ist aus den Rauminhalten der den Nettorauminhalt umschließenden Bauteile zu ermitteln. Er kann auch als Differenz aus BRI und NRI ermittelt werden.

 


DIN 277-2, Gliederung der Netto-Grundfläche

Diese Norm gilt zusammen mit DIN 277-1 als Grundlage für die Berechnung der Grundflächen von Bauwerken unterschiedlicher Nutzung.

Sie legt die Gliederung der Netto-Grundfläche in Nutzflächen sowie Technische Funktionsflächen und Verkehrsflächen im einzelnen fest und gibt Beispiele für die Zuordnung von Grundflächen und Räumen an.

Die Berechnungen der Grundflächen sind für jedes Bauwerk getrennt aufzustellen. Die gilt auch, wenn auf einem Grundstück mehrere Bauwerke vorhanden sind.

Eine Übersicht über die weitere Aufteilung der Nutzflächen NF nach DIN 277 – 2
finden Sie hier: >> Gliederung-nach-DIN277-2.PDF

 


DIN 277-3, Mengen und Bezugseinheiten

Auf eine weitere Beschreibung der DIN 277-2 und DIN 277-3 wird hier verzichtet, da der folgende Bereich tabellenartig aufgebaut ist.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte direkt der Norm.

Die vollständigen Inhalte der DIN Veröffentlichungen sind zu beziehen
beim Beuth – Verlag

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