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Richtlinie zur Berechnung der Mietfläche für gewerblichen Raum MF-G

Herausgeber und Bezug der Richtlinie:

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Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e. V.

E-mail: info(at)gif-ev.de
Internet: www.gif-ev.de


„Richtlinie zur Berechnung der Mietfläche für gewerblichen Raum (MF-G)“

Stand November 2004
Die Richtlinien zur Berechnung der Mietfläche für Handelsraum (MF-H, vom Juli 1997) und zur Berechnung der Mietfläche für Büroraum (MF-B, vom April 1996) werden in dieser neuen Richtlinie (MF-G, vom November 2004) zusammengefaßt, aktualisiert und abgelöst.

Die Richtlinie gliedert die Flächenarten ausgehend von der BGF gem. DIN 277 wie folgt:

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Die Zuordnung von Gebäudegrundflächen zu MF-0 und MF-G ist eindeutig. Sie kann sich normalerweise nur nach bauvorlagepflichtigen Maßnahmen ändern. Die Unterscheidung der Mietflächen nach exklusivem Nutzungsrecht und gemeinschaftlichem Nutzungsrecht orientiert sich an
der tatsächlichen Situation vor Ort. Das exklusive Nutzungsrecht orientiert sich typischerweise an dem Recht, andere Nutzer auszuschließen bzw. die Fläche personell und/oder sächlich zu belegen.

 


MF-0 Keine Mietfläche

Von den nachfolgenden Grundflächenarten nach DIN 277 sind keine Mietflächen

alle Technischen Funktionsflächen (TF)

aus den Verkehrsflächen (VF):

  • Feste und bewegliche Treppenläufe und Rampen und deren Zwischenpodeste
  • Die Grundflächen der Aufzugsschächte je Haltepunkt
  • Fahrzeugverkehrsflächen
  • Wege, Treppen und Balkone die überwiegend der Flucht und Rettung dienen
  • Eingangshallen, Ladenstraßen und Atrien in Shopping-Centern.

aus den Konstruktionsgrundflächen (KGF):

  • Außenwände
  • Grundflächen von aufgehenden Bauteilen – notwendig zur konstruktiven (tragenden aussteifenden) Raumbildung
  • Grundflächen der Umschließungswände von zu MF-0 gehörenden Technischen Funktions- und Verkehrsflächen
  • Grundflächen der Installationskanäle und –schächte, Schornsteine sowie Kriechkeller die nach DIN 277 KGF sind.

MF-G Mietfläche nach gif

  • Die Grundflächen, die zur BGF gehört und nicht der MF-0 zugerechnet wird ist Mietfläche und heiß MF-G.
  • Die Grundflächen von Mietbereichstrennwänden, die nicht MF-0 sind, werden je zur Hälfte den Anliegern zugeordnet.
  • Fahrzeugabstellflächen werden nicht als MF-G ausgewiesen, können jedoch Mietobjekte sein.
  • Alle Flächen der MF-G mit lichter Raumhöhe von 1,5m und kleiner sind als solche getrennt auszuweisen.

MF-G1 (exklusiv) und MF-G2 (gemeinschaftlich)

In Abhängigkeit von der Vermietungssituation läßt sich die MF-G in 2 Flächenarten unterteilen:

  • MF-G1 Mietfläche mit exklusivem Nutzungsrecht:
    (wenn sie typischerweise einem Mieter zuzuordnen sind)
  • MF-G2 Mietfläche mit gemeinschaftlichem Nutzungsrecht:
    (wenn sie typischerweise mehreren oder allen Mietern zuzuordnen sind) Sie werden allen beteiligten Mietern anteilig zugeordnet

 

Regeln für die Berechnung und Darstellung

  • Grundsätzlich werden die Grundflächen direkt über dem Fußboden innerhalb der fertigen Oberflächen erfaßt. Fußleisten, Schrammborde sowie nicht raumhohe Vorsatzschlagen und Einbauten bleiben unberücksichtigt.
  • Grundsätzlich ist bis an alle raumbegrenzenden Bauteile einschließlich raumhoher Bekleidungen zu messen.
  • Bei Vorhangfassaden mit bodengleichen, waagerechten Tragprofilen ist bis an die Innenseite der Verglasung zu messen. Senkrechte Fassadenprofile bleiben im Grundriß unberücksichtigt.
  • die gemeinschaftlich genutzten Flächen sind auf die beteiligten Parteien umzulegen.
  • In Abhängigkeit der Vermietungssituation ist eine abschnittsweise Gliederung zu definieren
  • Innerhalb dieser Abschnitte werden die gemeinschaftlich genutzten Flächen addiert und anteilig zugeordnet.
  • Die Ermittlung und Ausweisung der Flächen erfolgt nach Plänen, CAD-Daten oder durch Aufmaß, der Nachweis der Flächen in Tabellen und Plänen.
  • Die Mietflächenberechnung ist in tabellarischer Form zu erstellen.
  • In den Mietflächenplänen sind die unterschiedlichen gif-Flächenarten graphisch unterscheidbar darzustellen.

>>hier mehr…..Siehe auch Presseinformation gif-e.V. vom 17.01.2005